Entgeltregelung

 

 

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Entgeltregelung gilt für den Landesbetrieb Krematorium Berlin (im Folgenden Krematorium Berlin).
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind allen Verträgen zwischen dem Krematorium Berlin und der/dem jeweiligen Vertragspartner/in zugrunde zu legen.

§ 2 Preise, Rechnungslegung
(1) Für die Nutzung und die Leistungen des Krematoriums Berlin und seiner Einrichtungen werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich nach der geltenden Preisliste, die Bestandteil des jeweiligen Vertrages ist, richtet.
(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.
(3) Die Rechnungslegung erfolgt nach erbrachter Leistung an die/den Zahlungspflichtige/n. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen zu begleichen. Die/der Zahlungspflichtige gerät ohne Mahnung nach 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Die/der Zahlungspflichtige hat im Falle des Zahlungsverzugs dem Krematorium Berlin den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen (vgl. hierzu § 5).
(4) Bei andauernden Vertragsbindungen und/oder fest vereinbarten Mengen-/Leistungspaketen können auch andere Zahlungsziele, Skontovereinbarungen, monatliche Zwischenrechnungen, gestaffelte Teilzahlungen oder Sammelrechnungen und Sonderkonditionen vertraglich geregelt werden.

§ 3 Zahlungspflicht
(1) Zur Zahlung des Entgeltes nach § 2 dieser Entgeltregelung ist die-/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung des Krematoriums Berlin in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt.
(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Entgelte können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Vorschriften des § 19 Gesetz über Gebühren und Beiträge und § 59 Landeshaushaltsordnung werden entsprechend angewendet.

§ 5 Verzugsschaden, Verzugszinsen
Der Verzugsschaden umfasst Verzugszinsen und Kosten, die dem Krematorium Berlin z.B. durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder einer/s Rechtsanwältin/ Rechtsanwaltes entstehen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % und gegenüber einem Unternehmen von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt.

§ 6 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Zahlungen ist Berlin.

 

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Krematorium Berlin,
Berlin den 01. Juni 2021

gez. Sven Haberecht
Geschäftsführer der Grün Berlin Service GmbH
Geschäftsbesorgerin für den Landesbetrieb Krematorium Berlin